Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Die Doppelvertretung ist auch dann disziplinär, wenn kein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt und dem Klienten kein Schade entstanden ist. Sie hinterlässt überdies einen Ehre und Ansehen des Standes abträglichen Eindruck in der Bevölkerung. Dies macht sie zu einem Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation. Der Rechtsanwalt, der Machthaber des Beklagten ist, darf selbst mit Einverständnis des Beklagten kein Versäumungsurteil gegen diesen durch seinen Konzipienten als Vertreter der Klägerin erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020