- 2 Ob 109/66
Entscheidungstext OGH 16.05.1966 2 Ob 109/66
- 8 Ob 122/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 8 Ob 122/74
Ähnlich; Veröff: ZVR 1975/52 S 73
- 2 Ob 199/74
Entscheidungstext OGH 04.07.1974 2 Ob 199/74
Auch; Beisatz: Fußgängerin kommt plötzlich hinter parkendem Personenkraftwagen hervor. (T1)
- 2 Ob 164/75
Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 164/75
Besatz: Kind läuft plötzlich hinter einem rechts neben der Straße abgestellten Lastkraftwagen auf die Straße. (T2) Veröff: ZVR 1976/235 S 253
- 2 Ob 253/75
Entscheidungstext OGH 11.12.1975 2 Ob 253/75
Beisatz: Kind tritt plötzlich vom Gehsteig auf die Straße, um eine aufgestellte Leiter, unter der es auch auf dem Gehsteig hätte durchgehen können, zu umgehen. (T3) Veröff: ZVR 1976/295 S 307
- 2 Ob 237/78
Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 237/78
Veröff: ZVR 1979/235 S 282
- 2 Ob 125/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 125/80
Vgl; Beisatz: Der unaufgeklärte Umstand, daß der Autolenker trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von fünfundzwanzig km/h möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von siebenundzwanzig km/h gefahren ist, geht zu seinen Lasten. (T4) Veröff: ZVR 1981/146 S 204
- 2 Ob 175/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 175/82
Beisatz: Hier: Heckenzaun. (T5) Veröff: ZVR 1983/323 S 361
- 2 Ob 44/88
Vgl auch; Veröff: ZVR 1989/102 S 172
- 2 Ob 8/91
Auch; Beisatz: Im allgemeinen muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. (T6)
- 2 Ob 16/91
Veröff: ZVR 1991/139 S 365
- 12 Os 51/94
Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 51/94
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (T7)
- 2 Ob 19/04i
- 2 Ob 157/06m
Vgl auch; Beisatz: Ein Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass Kinder völlig unerwartet die Fahrbahn betreten, insbesondere sich zuvor von der Aufsichtsperson losreißen. Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern; hier: Das Kind hat sich nicht losgerissen, sondern eine überraschende Körperdrehung in die Fahrbahn vorgenommen. (T8)
- 2 Ob 99/15w
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 99/15w
Vgl
- 2 Ob 226/15x
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 226/15x
Auch; Beis wie T8 nur: Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. (T9)
Beisatz: Hier: Die bloße ? wenngleich aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Schule, Gefahrenzeichen) nicht ganz unwahrscheinliche ? Möglichkeit, dass zuvor nicht sichtbare Kinder auf die Straße laufen, kann keine strengeren Anforderungen begründen. (T10)