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21/01 Handelsrecht;Norm
BAO §124;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der G GmbH & Co KG in W, vertreten durch GMC Gaier, Mayer & Comp. Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH in Wien IV, Schwindgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Mai 2002, GZ. RV/557-09/01, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Auf Grund einer Rahmenvereinbarung vom 3. Juli 1996 und eines Vertrages über den Beitritt eines weiteren Kommanditisten zur Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1996 wurde ein neuer Kommanditist mit einer Haft- und Pflichteinlage von S 2,070.000,-- aufgenommen, wobei vereinbart wurde, dass ein weiterer Betrag von S 32,930.000,-
- ein Darlehen darstellen solle.
Dazu bringt die Beschwerde im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst wörtlich folgendes vor:
"Die Verbuchung der Begleichung der Forderung wurde mit ATS 15 Mio am 9. September 1996 mit 10 Mio am 19. September 1996 und mit 7.93 Mio am 21. November 1996 vorgenommen. Die ATS 32.930.000,00 wurden als ein Gesellschafterdarlehen gegeben, über das keine Urkunde (Schuldschein) errichtet wurde."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte gegenüber der Beschwerdeführerin dafür u.a. Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 iVm Abs. 4 GebG fest, wogegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung berief, der Jahresabschluss stelle keinen Beurkundungsvorgang dar.
Die belangte Behörde änderte den erstinstanzlichen Bescheid in einem jetzt nicht mehr beschwerdegegenständlichen Punkt ab und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass keine Rechtsgebühr vorzuschreiben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG lautet auszugsweise:
"(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde ..."
Hinsichtlich der Führung von Büchern und Aufzeichnungen verweist § 124 BAO auf das Handelsrecht (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 3 zu § 124 BAO; Stoll, BAO-Kommentar II 1381).
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß §§ 189ff HGB trifft nach § 4 Abs. 1 HGB alle Vollkaufleute, somit (gemäß § 4 Abs. 2 HGB) insbesondere auch Kommanditgesellschaften.
Gemäß § 193 Abs. 2 HGB gehört zur Buchführungspflicht insbesondere die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr (siehe dazu insbesondere Nowotny in Straube, Kommentar zum HGB, II Rechnungslegung2 Rz 10ff zu § 193 HGB).
Damit, dass die Beschwerde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, das im Wege von drei Raten im zweiten Halbjahr 1996 tatsächlich zugezählte Gesellschafterdarlehen sei in den am 30. April 1997 aufgestellten Jahresabschluss aufgenommen worden, nicht entgegen tritt, und dazu auch noch ausführt, die "Verbuchung" der ratenweise Darlehenszuzählung sei mit 9. September 1996, 19. September 1996 und 21. November 1996 vorgenommen worden, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne dass auf die übrigen Beschwerdeargumente näher eingegangen werden muss. Insbesondere ist der jetzt vorliegende Fall auch nicht gleichgelagert mit dem durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Juni 1972, Zl. 1086/71 SlgNF 4405/F entschiedenen Fall, weil diesem Fall kein Sachverhalt mit Ersatzbeurkundung gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG zugrunde lag (welcher Tatbestand erst durch die GebG-Novelle 1976 geschaffen wurde).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 18. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160156.X00Im RIS seit
18.11.2002