Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Der Beschädigte, der wegen Vorliegens von Dauerfolgen aus einem Unfall die Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige unfallskausale Schäden begehrt, ist nicht verpflichtet, von Anfang an die ebenfalls möglichen Dauerfolgen und Restfolgen seiner Verletzung konkret darzulegen. Es muß daher genügen, wenn der Beschädigte zur Begründung seines rechtlichen Interesses allgemein auf die nach der Art der Verletzung nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit solcher Unfallsfolgen verweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038925Dokumentnummer
JJR_19660516_OGH0002_0020OB00138_6600000_002