Norm
EisbEG §22Rechtssatz
Das Gericht hat im Außerstreitverfahren bloß über die Höhe der Enteignungsentschädigung zu entscheiden, während die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Enteignung (Ablösung des Grundstückes oder Begründung einer Leitungsservitut) nicht vor Gericht bekämpft werden kann. Hiefür ist allein die Verwaltungsbehörde (Enteignungsbehörde) zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058044Dokumentnummer
JJR_19660517_OGH0002_0080OB00137_6600000_001