Norm
UWG §25 Abs2Rechtssatz
Auf Veröffentlichung auch der Urteilsgründe ist nur unter besonderen Umständen zu erkennen. Daß ein wettbewerbswidriger Artikel "hohe Wellen geschlagen" haben soll, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0079554Dokumentnummer
JJR_19660517_OGH0002_0040OB00320_6600000_001