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E6J;Norm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Devolutionsantrag vom 26. April 2001 (in einer Getränkesteuerangelegenheit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0532-3, verwiesen.
Soweit das Säumnisbeschwerdeverfahren darüber hinaus noch offen war, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 11. Jänner 2002, Zl. 2001/16/0552-6, das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides eine Frist von drei Monaten gesetzt, wobei sie alternierend aufgefordert wurde, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 16. Jänner 2002 zugestellt. Trotz wiederholter telefonischer Urgenzen wurde weder der versäumte Bescheid nachgeholt, noch wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die Beschwerde selbst enthält folgendes Vorbringen:
"Das Landesgericht Eisenstadt hat zur Zahl 19S 18/98t über mein Vermögen den Konkurs eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Kaintz zum Masseverwalter bestellt.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Neusiedl/See hat zur Zahl 150-28012/1997 und 150-28012/1998 über Abgabenforderungen, die die Stadtgemeinde Neusiedl/See gegen mich zustehen sollen, Rückstandsausweise ausgestellt, und hat die Stadtgemeinde Neusiedl/See im Konkurs eine Forderung in der Höhe von S 812.329,91 angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 24.04.1998, am selben Tage zur Post gegeben, hat der Masseverwalter Einwendungen/Widerspruch gegen die Rückstandsausweise erhoben und darin unter anderem vorgebracht, die Ausstellung der Rückstandsausweise wäre rechtswidrig, weil diesen Rückstandsausweisen keine Bescheide zugrundeliegen und keine Bescheide (wirksam) erlassen worden sind.
Die im Konkurs angemeldeten Abgabenforderungen hat der Masseverwalter unter Konkretisierung seines Bestreitungsvorbringens dem Grunde und der Höhe nach bestritten und innerhalb der vom Konkursgericht in der Prüfungstagsatzung gesetzten Frist Widerspruch im Sinne des § 110 Abs. 2 und 3 KO erhoben und beantragt, die Rückstandsausweise aufzuheben, hilfsweise abzuändern.
Über die Einwendungen und den Widerspruch hat die Abgabenbehörde nie entschieden.
Mit Beschluss vom 20.09.2000, Zahl 19S 18/98t ON 69 hat das Konkursgericht nach rechtskräftiger Bestätigung des zwischen mir und meinen Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleiches das Konkursverfahren aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss ist längst rechtskräftig.
Ich bin dadurch in das vom Masseverwalter eingeleitete Verfahren eingetreten.
Nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches habe ich den Gläubigern eine Quote von 20 % zu leisten. Eine Teilquote von 18 % der bestrittenen Abgabenforderung der Stadtgemeinde Neusiedl/See (nämlich ein Betrag von S 146.219,40) wurde beim LG Eisenstadt zu ARNr 5767/01 erlegt (und hat das Konkursgericht mit Beschluss vom 03.04.2001, 19S 18/98t ON 80 den Erlagsbetrag von S 146.219,40 angenommen).
Bei der bestrittenen Abgabenforderung der Stadtgemeinde Neusiedl/See handelte es sich um eine Forderung aus dem Titel der Getränkesteuer.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2000 habe ich beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Neusiedl/See als Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag gestellt, dieser wolle bescheidmäßig aussprechen, dass ich zur Zahlung der Quote der bestrittenen Abgabenforderung, die die Stadtgemeinde Neusiedl/See im Konkurs angemeldet hat (Positionen 23 und 24 laut Anmeldungsverzeichnis) nicht verpflichtet bin, und wolle bescheidmäßig anordnen, dass die sichergestellte Quote von 18 % dieser bestrittenen Forderung, das sind S 146.219,38 zuzüglich darauf entfallender Zinsen, an mich auszuzahlen und dieser Betrag freizugeben ist.
Ich habe zur Begründung des Antrages darauf hingewiesen, dass ich vor Erlassung des Erkenntnisses des EuGH in der Rechtssache C- 437/97 einen entsprechenden Rechtsbehelf gegen die Getränkesteuerforderung der Stadtgemeinde Neusiedl/See eingelegt hatte und auch aus diesem Grunde nicht zur Abstattung der (vermeintlichen) Abgabenforderung der Stadtgemeinde Neusiedl/See verpflichtet bin."
Der Beschwerdeführer stellt dazu Folgendes noch offene Begehren:
"Der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der
Säumnisbeschwerde ... aussprechen, dass ich zur Zahlung der Quote
der bestrittenen Abgabenforderung der Stadtgemeinde Neusiedl/See nicht verpflichtet bin, und anordnen, dass die sichergestellte Quote von 18 % dieser bestrittenen Forderung, das sind S 146.219,40 zuzüglich darauf entfallender Zinsen, an mich auszuzahlen und dieser Betrag an mich freizugeben ist."
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer (nach dem Vorbild der vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Verfahren 85/10/0045 gewählten Vorgangsweise) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, u.a. eine Kopie jenes Rechtsbehelfes vorzulegen, den er nach seinem Vorbringen vor Erlassung des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-437/97 eingelegt hat.
Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer dazu eine (nicht unterfertigte) Kopie einer Eingabe des Masseverwalters vom 24. April 1998 an das Landesgericht Eisenstadt als Konkursgericht vor, worin Einwendungen gegen die von der Abgabenbehörde auf der Basis von Rückstandsausweisen im Konkurs angemeldete und in der Prüfungstagsatzung bestrittene Forderung erhoben wurden.
Rückstandsausweise sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 13 EO. Wird im Konkurs eine angemeldete Forderung bestritten, die bereits vollstreckbar ist, so hat an sich der Bestreitende seinen Widerspruch mit Klage geltend zu machen (§ 110 Abs. 2 KO). Gehört aber die Sache nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde (im vorliegenden Fall die Abgabenbehörde) zu entscheiden (§ 113 Abs. 3 KO; vgl. dazu auch die bei Mohr, MGA KO, AO, AnfO9 unter E 41 ff referierte Judikatur; weiters Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 63 zu § 110 KO). Ebenso wie sich ein Verpflichteter in der Exekution mit Oppositionseinwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Rückstandsausweis an diejenige Behörde zu wenden hat, von der der Exekutionstitel stammt (siehe dazu insbesondere Jakusch in Angst, Komm z EO, Rz 77 zu § 1 EO und Rz 3 zu § 35 EO), könnte nur eine entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Abgabenbehörde, die im vorliegenden Fall die Rückstandsausweise geschaffen hat, einen geeigneten Rechtsbehelf darstellen, der - wäre er vor dem 9. März 2000 erhoben worden - dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnen könnte, sich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-437/97 zu berufen.
Gerade einen solchen Rechtsbehelf hat der Beschwerdeführer aber trotz ausdrücklichen Auftrags des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt.
Da der Beschwerdeführer sohin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde aufgrund der gesetzlichen Fiktion als zurückgezogen anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. April 1985, Zl. 85/10/0045) und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 18. Juli 2002
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160552.X00Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011