Norm
MG §14 Abs2Rechtssatz
Vom Hauptmieter durchgeführte oder dem Vormieter abgelöste Investitionen können, soweit sie dem Untermieter zugutekommen, als "andere Leistungen" eine Erhöhung des Untermietzinses rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0067674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020