Norm
EO §55 Abs2Rechtssatz
Wird die Einstellung einer rechtskräftig bewilligten Exekution beantragt, so kann die betreibende Partei die Umstände, die für eine Zulässigkeit der Exekution nach dem LPfG sprechen, auch noch in ihrer Äußerung zum Einstellungsantrag vorbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002049Dokumentnummer
JJR_19660518_OGH0002_0030OB00059_6600000_001