Norm
ABGB §285Rechtssatz
Das Benützungsrecht am Grabe ist zwar nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung, geht aber von Todes wegen über, und zwar - wenn die Friedhofsordnung dies bestimmt und eine andere Verfügung des Erblassers nicht getroffen wurde - an die zivilrechtlichen Erben. Läßt sich danach das Benützungsrecht nicht ermitteln, sind Pietätsrücksichten maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022