Norm
ZPO §395Rechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis muss als Prozeßhandlung eindeutig und unbedingt abgegeben werden. Es liegt aber auch kein materiellrechtliches Anerkenntnis vor, wenn der nach Ansicht des Erklärenden einem Anerkenntnis entgegenstehende Rechtsgrund, dessentwegen das Anerkenntnis eingeschränkt, bzw nur mit Vorbehalt abgegeben wurde, richtiger rechtlicher Beurteilung nicht standhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015