RS OGH 1966/5/24 8Ob138/66, 5Ob289/70, 6Ob49/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1966
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Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Ein prozessuales Anerkenntnis muss als Prozeßhandlung eindeutig und unbedingt abgegeben werden. Es liegt aber auch kein materiellrechtliches Anerkenntnis vor, wenn der nach Ansicht des Erklärenden einem Anerkenntnis entgegenstehende Rechtsgrund, dessentwegen das Anerkenntnis eingeschränkt, bzw nur mit Vorbehalt abgegeben wurde, richtiger rechtlicher Beurteilung nicht standhält.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 138/66
    Entscheidungstext OGH 24.05.1966 8 Ob 138/66
  • 5 Ob 289/70
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 289/70
    Veröff: MietSlg 23658
  • 6 Ob 49/15x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 49/15x
    Auch; Beisatz: Ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO setzt eine Erklärung des Beklagten voraus, die eindeutig und klar erkennen lässt, dass der Beklagte vorbehaltslos ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klagsanspruch anerkennt. (T1)
    Beisatz: Kein Anerkenntnis liegt etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird. Auch die Erhebung einer Zug?um?Zug?Einrede ist eine einschränkende Bedingung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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