Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmungen, wonach Forderungen vom Ausgleich nicht berührt werden, gestatten nicht, auf Grund eines Titels für einen zur Sicherung einer solchen Forderung gegebenen Wechsel Exekution zu führen. Der Gläubiger muß hiezu einen Titel aus dem Grundgeschäft erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0051840Dokumentnummer
JJR_19660525_OGH0002_0030OB00061_6600000_002