Norm
ZPO §405Rechtssatz
Die Ergänzung eines mangelhaften Urteilsspruches der 1.Instanz durch das Berufungsgericht ist, sofern aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen die Tragweite des Spruches mit ausreichender Klarheit hervorgeht, durch § 496 Abs 3 ZPO gedeckt. (Hier wurde die nur in den Entscheidungsgründen enthaltene Abweisung der Widerklage in den Spruch genommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041139Dokumentnummer
JJR_19660525_OGH0002_0060OB00064_6600000_001