Norm
VersVG §158c Abs3Rechtssatz
In der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens wegen Risikoausschluß (§ 158 c Abs 3 VersVG) ist eine der materiellen Rechtskraft fähige Negation des Deckungsverhältnisses gelegen; einem Leistungsbegehren, bei dem als Vorfrage ebenfalls die Deckungspflicht des Versicherers zu prüfen ist, kann daher mit der Einrede der Rechtskraft begegnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039045Dokumentnummer
JJR_19660525_OGH0002_0070OB00056_6600000_001