Norm
JN §44Rechtssatz
Hat in einer der in § 44 JN aufgezählten Rechtssachen ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden, so ist wohl die "endliche" (die Rechtssache beendende) Entscheidung nichtig, nicht aber das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046370Dokumentnummer
JJR_19660526_OGH0002_0010OB00046_6600000_001