Norm
ABGB §19Rechtssatz
Eine Selbsthilfehandlung, die zwar unerlaubt ist, weil die Voraussetzung des Zuspätkommens staatlicher Hile fehlt, verpflichtet nicht zur Schadloshaltung, soferne sich der zur Selbsthilfe Greifende zur Durchsetzung seines Anspruchs keines an sich unerlaubten Mittels bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009068Dokumentnummer
JJR_19660526_OGH0002_0010OB00076_6600000_001