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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GebG 1957 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Mag. Francisco Javier Rumpf, Rechtsanwalt in Wien I, Judenplatz 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. April 2002, Zl. GZ RV 592-09/01, betreffend Rückzahlung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte zu den hg. Zlen. 2001/13/0064- 0070, eine Bescheidbeschwerde gegen sieben Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erhoben, mit denen für sieben verschiedene Zeiträume Bestrafungen wegen nicht in voller Höhe entrichteter Kommunalsteuer vorgenommen worden waren.
Für diese Beschwerde entrichtete der Beschwerdeführer (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes) insgesamt sieben Bundesstempelmarken a' S 2.500,-- worauf er am 7. Juni 2001 den Antrag auf Rückerstattung im Ausmaß von S 15.000,-- stellte.
Gegen den abweislichen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie die Auffassung vertrat, es sei eine Kumulierung gemäß § 12 Abs. 1 GebG vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückforderung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG gelten für die Entrichtung der Gebühr (mit Ausnahme des § 14 GebG) die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß.
§ 12 Abs. 1 GebG lautet:
"Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten."
Nach ständiger hg. Judikatur liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung O 3 O vorletzter Absatz bis 4 O Abs. 3 referierte hg. Judikatur).
Insbesondere dann, wenn mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 202 Abs. 1 sowie die Judikaturnachweise in FN 7 und 7a). Insbesondere im Erkenntnis vom 15. November 1984, Zl. 84/15/0136, 0137, ÖStZB 1985, 165 hat der Verwaltungsgerichtshof einen Fall betreffend, in dem 130 Bescheide angefochten waren, ausgesprochen, dass die 130-fache Gebühr zu entrichten ist.
Daran vermag der Hinweis der Beschwerde, dass in dem dieser Beschwerde zugrundeliegenden Fall Zl. 2001/13/0064-0070, der obsiegenden belangten Behörde nur einmal Vorlageaufwand zugesprochen wurde, nichts zu ändern, weil in diesem Verfahren eben nur eine Aktenvorlage erfolgte. Daraus, dass ein einziger Verwaltungsakt vorgelegt wurde, ergibt sich noch nicht der innere Zusammenhang der mit der Beschwerde vorgenommenen Bekämpfung von sieben Bescheiden, weil das Schicksal jedes einzelnen der sieben angefochtenen Bescheide im Prinzip hätte verschieden sein können.
Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 18. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160158.X00Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014