RS OGH 1966/6/2 1Ob124/66, 1Ob143/67, 6Ob71/69, 7Ob210/69, 6Ob150/75, 5Ob700/77, 1Ob602/78, 5Ob678/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1966
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Norm

ZPO §226 I
ZPO §226 IIA1
ZPO §405 B

Rechtssatz

Ist das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages gerichtet, so kann das Urteil nur entweder im Sinne des Klagebegehrens oder - falls ein anderer Vertragsinhalt erwiesen wird und die klagende Partei diesem Umstande nicht durch eine rechtzeitige Klagsänderung Rechnung getragen hat - im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ergehen. Lediglich sprachliche Veränderungen kann das Gericht vornehmen, nicht aber sachliche Abänderungen, die den Inhalt des Vertrages betreffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 124/66
    Entscheidungstext OGH 02.06.1966 1 Ob 124/66
    Veröff: EvBl 1966/521 S 665 = JBl 1967,30
  • 1 Ob 143/67
    Entscheidungstext OGH 30.08.1967 1 Ob 143/67
  • 6 Ob 71/69
    Entscheidungstext OGH 02.04.1969 6 Ob 71/69
    Auch; Beisatz: Keine Teilabweisung hinsichtlich einzelner Vertragspunkte. (T1)
    Veröff: NZ 1970,41
  • 7 Ob 210/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 7 Ob 210/69
  • 6 Ob 150/75
    Entscheidungstext OGH 19.02.1976 6 Ob 150/75
  • 5 Ob 700/77
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 700/77
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: In das Klagebegehren aufgenommene Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen und durchaus quantifizierbare und deshalb auch einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung darstellen. (T2)
  • 1 Ob 602/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 602/78
    Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76)
  • 5 Ob 678/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 678/78
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
  • 2 Ob 582/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 582/82
    Vgl auch
  • 7 Ob 727/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 727/82
    Vgl aber; Veröff: SZ 56/104
  • 3 Ob 116/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 116/83
    Auch
  • 4 Ob 2303/96x
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2303/96x
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, müssen aber in jedem Fall zur Abweisung des ganzen Klagebegehrens führen. (T3)
  • 9 Ob 61/14g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 61/14g
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltene Anfechtungsverzicht wegen Irrtums war nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst. Diese Klausel ist zumindest potentiell nachteilig für die Beklagte, sodass sie insofern auch nicht zur Einwilligung verpflichtet werden kann. (T4)
    Beisatz: Da diese Abweichung zum Nachteil der Beklagten aber durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmung ausgeschaltet werden kann, ohne dass dadurch die Rechtsnatur des Vertrags geändert würde, führt dieser Umstand nicht zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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