Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Ist das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages gerichtet, so kann das Urteil nur entweder im Sinne des Klagebegehrens oder - falls ein anderer Vertragsinhalt erwiesen wird und die klagende Partei diesem Umstande nicht durch eine rechtzeitige Klagsänderung Rechnung getragen hat - im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ergehen. Lediglich sprachliche Veränderungen kann das Gericht vornehmen, nicht aber sachliche Abänderungen, die den Inhalt des Vertrages betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015