Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
1.) Ebenso wie nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Rechtsausübung gegen die guten Sitten verstoßen kann (§ 1295 ABGB), kann auch unter Umständen eine Rechtsausübung durch einen Rechtsanwalt ein Standesdelikt beinhalten.
2.) Vergleich: Zahlung des Vergleichsbetrages an den Rechtsanwalts bis 21.12.1964 bei Terminverlust. Schuldner schreibt am 15.12.1964, er werde an den Rechtsanwalt fristgerecht zahlen, jedoch bis zur Erfüllung aller devisenrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen nur als Treuhanderlag. Rechtsanwalt antwortet nicht und gibt nur am 05.01.1965 Terminverlust bekannt. Exekution - Standesvergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055230Dokumentnummer
JJR_19660606_OGH0002_000BKD00020_6600000_001