Index
25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des T C in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. August 1999, Zl. 423.874/54- V.6/1999, betreffend Untersagung von Besuchen gemäß § 86 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt S. u. a. eine im Jahr 1987 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Mordes über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Am 20. Jänner 1999 stellte er an den Leiter der Strafvollzugsanstalt S. das Ansuchen auf Zulassung des wiederkehrenden Besuches von S. B. Diesem Ansuchen hat der Leiter der Justizanstalt S. mit Erledigung vom 2. Februar 1999 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, in Anbetracht der mehrmalig festgestellten Verstöße des Besuchers gegen die Bestimmungen des § 94 Abs. 3 StVG seien die Voraussetzungen für die Besuchsbewilligung nicht gegeben. S. B. habe schon viermal gegen die genannte Bestimmung verstoßen, zuletzt am 5. Jänner 1999 im Beisein von zwei weiteren Personen, indem er im Besucherwarteraum lautstarke Diskussionen mit Justizwachebeamten geführt und somit andere Besucher sowie die Ordnung in der Justizanstalt massiv gestört habe. Außerdem habe sich S. B. unangemessen lange Zeit geweigert, das Anstaltsgebäude zu verlassen, weshalb die Androhung der Anwendung besonderer Exekutivbefugnisse nötig geworden sei. Schließlich habe S. B. durch Organe der Einsatzgruppe an den Armen erfasst und aus der Anstalt geführt werden müssen. Hinsichtlich des Mindestmaßes an Sozialkontakten des Beschwerdeführers bestünden keine Bedenken, da laufend Besuche durch verschiedene Personen zu verzeichnen seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bundesminister für Justiz. Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass kein ungünstiger Einfluss auf den Beschwerdeführer durch die Besuche des S. B. zu befürchten sei. Gerade durch die Untersagung der Besuche sei eine angespannte Situation entstanden. Bei einer Bewilligung sei aber ein günstiger Einfluss auf den Beschwerdeführer zu erwarten, insbesondere eine erzieherische Beeinflussung zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung. Auch sei keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu befürchten. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Besucher hätten gezeigt, dass er sich in den Bereichen der Anstalt, in denen sich Strafgefangene aufhielten, stets der Anstaltsordnung gemäß verhalten habe und allen Anordnungen der Vollzugsbediensteten pünktlich und genau nachgekommen sei. Er habe auch niemals Äußerungen getan, die Strafgefangene, Justizbeamte oder Besucher zu einem die geregelten Verhältnisse der Anstalt störenden Verhalten bestimmt hätten. S. B. sei mehrmals - da keine Zeiten für den Parteienverkehr angeschlagen gewesen seien, innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten - beim Schalter erschienen, um die Möglichkeit eines Besuches beim Beschwerdeführer abzuklären. Es sei ihm jedoch weder hinreichend Auskunft erteilt worden noch ein entscheidungsbefugter Beamter entgegengetreten, weshalb er ersucht habe, sein Anliegen dem Leiter der Justizanstalt bzw. dessen Vertreter vortragen zu dürfen. Dies sei ihm zugesichert worden. Alle diesbezüglichen Gespräche seien in einer angemessenen Lautstärke geführt worden, wie sie vor dem Schalter notwendig sei, um verstanden zu werden. Obwohl er von Justizwachebeamten vorerst zum Warten im Vorraum aufgefordert worden sei, sei er beim ersten Mal von Gendarmen aus dem Gebäude eskortiert worden. Am 5. Jänner 1999 sei bei S. B. durch die Aufforderung eines Justizwachebeamten zum Warten wieder der Eindruck erweckt worden, er könne ein ordentliches, dem Parteienverkehr entsprechendes Gespräch mit einem zuständigen Organwalter führen. Es sei jedoch der stellvertretende Leiter der Justizanstalt mit mindestens zehn Beamten erschienen und habe erklärt, dass auf Weisung des Bundesministeriums für Justiz ein Besuchsverbot für S. B. bestünde, und diesen und seine Begleiter aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Die Entgegennahme eines Anbringens habe dieser Beamte verweigert. S. B. und seine Begleiter seien der Aufforderung unverzüglich nachgekommen, seien jedoch noch während des Verlassens des Gebäudes von Justizwachebeamten hinausgedrängt worden. Eine allfällige Aufsehenerregung bei anderen wartenden Besuchern bzw. Anstandsverletzung sei S. B. ebenso wenig anzulasten wie eine mögliche Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt durch das Abziehen der Justizwachebeamten von der Aufsicht anderer Strafgefangener.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1999 übermittelte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers zwecks Wahrung des Parteiengehörs ein Schreiben des Leiters der Justizanstalt S. Demnach habe am 2. Jänner 1999 von 17.00 bis 19.00 Uhr eine öffentliche Versammlung zur Unterstützung des Beschwerdeführers stattgefunden, woran knapp 20 Personen teilgenommen hätten. Als Ansprechpartner für die Behörde sei S. B. aufgeschienen, der ebenfalls teilgenommen habe. Ab 15.00 Uhr hätten sich die Demonstranten vor dem Bahnhof K. versammelt, wo ihnen von der Sicherheitsbehörde vorerst auf Grund des negativen (und dem Schreiben vom 5. Juni 1999 in Kopie angeschlossenen) Bescheides vom 30. Dezember 1998 die Abhaltung der Versammlung untersagt worden sei. Nach längerem Verhandeln sei vom Vertreter des Magistrats K. eine Ersatzdemonstration genehmigt worden, die dann ab 17.00 Uhr stattgefunden habe. Die Demonstranten hätten Trommeln verwendet und auf Transparenten die Anerkennung des Beschwerdeführers als Kriegsgefangener und seine Freilassung nach 19 Tagen Hungerstreik sowie den Stopp des Staatsterrorismus verlangt. Die vielfach mit Palästinensertüchern bekleideten und vermummten Demonstranten hätten diese und ähnliche Inhalte auch in Sprechchören zum Ausdruck gebracht.
Der erwähnte, dem Vorhalt angeschlossene Bescheid vom 30. Dezember 1998 war im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Sie haben mit Telefax vom 30.12.1998 der ha. Behörde angezeigt, dass Sie beabsichtigten am Samstag, dem 02.01.1999, in der Zeit von 15.30 Uhr - 20.00 Uhr, in 3500 K., eine mobile Versammlung (Demonstration), zum Themenkreis "Menschenrechte im österreichischen Strafvollzug", durchzuführen.
Weiters haben Sie die vorgesehene Route angegeben, wobei Sie beabsichtigen immer wieder haltzumachen. Vor dem Haupttor der Justizanstalt S. soll eine ca. 15minütige Kundgebung abgehalten werden, sodann soll sich der Demonstrationszug über die Dr. K-Straße Richtung A-Straße bewegen, wo im Nahbereich der Justizanstalt S. neuerlich eine Kundgebung abgehalten werden soll. Nach dieser Kundgebung soll sich der Zug an der vorher angeführten Route zurück zum Ausgangspunkt bewegen.
Diese Kundgebungen haben, wie aus einem Schreiben des Anstaltsleitung der Justizanstalt S. hervorgeht, die Stimmung der Insassen merkbar verschlechtert. Denn diese Stimmung der Häftlinge, die in den Haftanstalten ihre langen bis lebenslänglichen Strafen absitzen, muss als ausgesprochen sensibel und auch schon durch Kleinigkeiten beeinflussbar bezeichnet werden. Nach Angaben der Anstaltsleitung werden die bereits mehrmals abgehaltenen Demonstrationen im Nahbereich der Justizanstalt von den Insassen nicht gutgeheißen. Vielmehr wurden 'eigene Aktionen' angekündigt, da wegen der erforderlichen verstärkten Überwachung, an Tagen der Kundgebung, gewisse Begünstigungen (Spaziergänge, etc.) wegfallen müssen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden und es ist sogar zu befürchten, dass es zu Störungen und Ausschreitungen innerhalb der Anstalt kommen wird. Das eine solche Situation, ohne auf alle denkbaren Folgeereignisse eingehen zu müssen, in einer Justizanstalt, die direkt im städtischen Bereich liegt, die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdet, liegt auf der Hand. Darüberhinaus wird die Justizanstalt S. seit Jahren großzügig umgebaut. Im Zusammenwirken mit einer, auch von der Leitung der Justizanstalt S. als nicht ausreichend zu bezeichnenden Stärke des Überwachungspersonals, gelang in den letzten Jahren mehreren Gefangenen die Flucht aus der Anstalt. Ein Umstand, welchen die erhebende Behörde bei der Lösung der Rechtsfrage, nicht aus den Augen verlieren darf.
Aus diesem Grund kommt die Behörde zu dem Schluss, dass die Abhaltung der mit Telefax vom 30.12.1998 angekündigten Demonstration, nur unter Abänderung der geplanten Route, besonders hinsichtlich des Verlaufes im Nahbereich der Justizanstalt S. und der geplanten Kundgebung vor dem Haupttor der Justizanstalt S., durchführbar erscheint.
Da jedoch auf Grund der kurzen Zeitspanne, Anmeldung am 30.12.1998 und Veranstaltungstermin 02.01.1999 (dazw. Feiertag), und dem Fehlen jeglicher Kontaktmöglichkeit zum Veranstalter, dem Veranstalter dieser Versammlung die Abänderung der geplanten Route nicht mehr nahegelegt werden konnte, war im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles der gegenständliche Bescheid zu erlassen, wobei in Abwägung der Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form und der öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung, spruchgemäß zu entscheiden war."
In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 1999 brachte der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben zum Ausdruck, dass darin auf die Beschwerdegründe nicht Bezug genommen werde. Richtig sei, dass eine Demonstration (mit geänderter Routenwahl) "genehmigt" (wohl: nicht untersagt) worden sei. Es gehe aber aus dem Schreiben kein Fehlverhalten von S. B. hervor, dieser habe auch kein solches gesetzt. Nach dem Schreiben sei weiters erwiesen, dass nicht einmal (vorausschauende) Vorkehrungsmaßnahmen notwendig gewesen seien, um allfällige negative Einflüsse auf die Strafgefangenen hintanzuhalten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein in Kuwait geborener Palästinenser, verbüße seit 14. Mai 1997 in der Justizanstalt S. eine im Jahr 1987 über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Mordes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Hiezu kämen sieben wegen Straftaten während der Haft verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Monaten und 14 Tagen, eine festgesetzte Nichteinrechnung einer Ordnungsstrafe des Hausarrests in der Dauer von 29 Tagen und eine weitere Freiheitsstrafe im Ausmaß von 19 Jahren wegen der Verbrechen der erpresserischen Entführung, der schweren Nötigung sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung. Der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Palästinensern im Dezember 1985 die Abfertigungshalle des Flughafens W. überfallen habe, wobei drei Personen getötet und 50 weitere teilweise lebensgefährlich verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe während seiner Haft im Jahr 1995 versucht, aus der Justizanstalt G. zu fliehen. Im November 1996 habe er gemeinsam mit zwei weiteren Strafgefangenen durch Geiselnahme von drei in der Anstalt tätigen Personen versucht, sich aus der Justizanstalt G.-K. freizupressen. Seit Juni 1998 führe der Beschwerdeführer einen Hunger- und Durststreik in unterschiedlicher Intensität durch mit der Forderung, als politischer Gefangener anerkannt zu werden, sowie mit dem Begehren auf Zusage einer vorzeitigen Entlassung und seiner Überstellung in ein arabisches Land zur weiteren Strafvollstreckung. Auf Grund eines vom Beschwerdeführer im November 1997 gestellten Ansuchens sei S. B. im März 1998 Besuchserlaubnis erteilt worden. In der Folge habe dieser den Beschwerdeführer mehrmals besucht. S. B. habe während eines Besuches bei einem anderen Strafgefangenen (einem Komplizen des Beschwerdeführers) eine für 1. August 1998 bevorstehende Demonstration in K. zur Unterstützung des Beschwerdeführers mit dem Ziel, dessen Freilassung als Kriegsgefangener durchzusetzen, erwähnt. Die Besuchserlaubnis für S. B. sei daraufhin ausgesetzt worden. S. B. habe weiters eine öffentliche Demonstration angemeldet, deren Zweck es gewesen wäre, auf die Menschenrechtsproblematik im österreichischen Strafvollzug aufmerksam zu machen. Der Magistrat der Stadt K. habe die angemeldete Versammlung im Hinblick auf die Nähe zur Justizanstalt S. und die hiedurch zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf den Tagesablauf in der Justizanstalt untersagt. Am 2. Jänner 1999 habe eine vom Magistrat der Stadt K. nach Routenänderung genehmigte Ersatzdemonstration stattgefunden. An dieser hätten ca. 20 Personen teilgenommen. Als Ansprechpartner für die Behörde sei S. B. in Erscheinung getreten, der auch selbst an der Demonstration teilgenommen habe. Die Demonstranten hätten Transparente mit Aufschriften, auf denen die Anerkennung des Beschwerdeführers als Kriegsgefangener, seine Freilassung nach seinem 19-tägigen Hungerstreik und der Stopp für den Staatsterrorismus gefordert worden seien, mit sich geführt. Die Demonstranten seien vielfach mit Palästinensertüchern bekleidet und teilweise vermummt gewesen und hätten die auf den Transparenten wiedergegebenen und ähnliche Parolen auch in Sprechchören zum Ausdruck gebracht. In der weiteren Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die bei der Demonstration vom 2. Jänner 1999, bei der S. B. als Organisator und Teilnehmer in Erscheinung getreten sei, skandierten Parolen, insbesondere den Beschwerdeführer als "Kriegsgefangenen" zu betrachten und seine Freilassung zu verlangen, indizierten, dass seitens dieser Gesinnungsgruppe die der Verurteilung zu Grunde liegende massive Straftat relativiert, verharmlost bzw. als gerechtfertigt betrachtet werde. Dies widerspreche aber dem Zweck des Strafvollzuges, dem Beschwerdeführer den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Besuche von S. B. erschienen daher nicht geeignet, einen günstigen Einfluss im Sinne der Erreichung dieses Vollzugszweckes auf den Beschwerdeführer auszuüben, welcher selbst bislang nicht bereit gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Die Bestärkung des Beschwerdeführers in diesem Verhalten sei vielmehr als ungünstiger Einfluss auf diesen und gleichzeitig als Gefährdung der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges zu qualifizieren, was bereits einer Besuchsbewilligung für S. B. entgegenstehe. Eines weiteren Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen habe es daher nicht mehr bedurft.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVG) sind u. a. Besuche zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.
§ 20 Abs. 1 StVG sieht vor, dass der Vollzug der Freiheitsstrafen den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind gemäß § 20 Abs. 2 StVG die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Gemäß § 94 Abs. 3 StVG haben sich die Besucher so zu verhalten, dass die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird.
Die belangte Behörde hat nach ihrer Bescheidbegründung den Besuch einer Person untersagt, die durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass sie ungünstigen Einfluss auf den Strafgefangenen ausüben würde. In diesem Zusammenhang ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von Bedeutung, dass die letztlich am 2. Jänner 1999 durchgeführte Versammlung ausdrücklich von der Behörde genehmigt worden ist. Die Zulässigkeit einer Versammlung ist nach anderen gesetzlichen Kriterien zu beurteilen als die Zulassung von Besuchen bei Strafgefangenen.
Ebenso ist es nicht von Bedeutung, inwieweit S. B. die entsprechenden Parolen bei dieser Versammlung selbst gerufen oder selbst Plakate mit den entsprechenden Inhalten getragen hat. S. B. hat unbestritten die Versammlung angemeldet, an der ca. 20 Personen teilgenommen haben. In der Beschwerde unbestritten blieb weiters, dass diese Versammlung den im angefochtenen Bescheid dargelegten Verlauf genommen hat und folglich offenbar ihr Gegenstand in erster Linie die Person des Beschwerdeführers sein sollte und war. Unbestritten ist ferner, dass S. B. an dieser Versammlung teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich des ihm gewährten Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 1999 noch in der Beschwerde behauptet, dass sich S. B. mit den Parolen der Versammlung nicht identifiziert oder sich davon distanziert hätte. Der belangten Behörde kann unter diesen Umständen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass S. B. den Beschwerdeführer, der nach der in der Beschwerde unbestrittenen Bescheidbegründung selbst bislang nicht bereit gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen, in einem Verständnis der "Kriegsgefangenschaft" (d.h. als vom "Feind" im "Krieg" festgenommene Person, der persönlich nichts vorzuwerfen sei) bestärken würde, wodurch ein - dem erwähnten Strafzweck nach § 20 Abs. 1 StVG zuwider laufender - ungünstiger Einfluss im Sinne des § 86 Abs. 2 StVG auf den Beschwerdeführer zu befürchten wäre.
Wenn die Beschwerde weiters ins Treffen führt, dass gemäß § 95 StVG Besuche zu überwachen seien und bei der Gefahr einer negativen Beeinflussung das zuständige Organ jederzeit den Besuch abbrechen könne, so verkennt sie, dass sich diese Regelung nur auf den konkreten Verlauf zulässiger Besuche bezieht. Nach dem Gesetz ist diese Regelung kein Ersatz für die Bestimmung des § 86 Abs. 2 StVG, wonach Besuche schon von vornherein zu untersagen sind, soweit eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Das Besuchsverbot ist somit entgegen der Beschwerde keineswegs erst dann zulässig, wenn im Verlaufe eines konkreten Besuches entsprechende Vorkommnisse stattgefunden haben.
In der Beschwerde wird schließlich zwar zutreffend vorgebracht, dass Strafgefangenen grundsätzlich soziale Kontakte auch durch den Empfang von Besuchen zu ermöglichen sind. Es wird aber nicht ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und S. B. etwa ein familiäres oder sonst ein besonderes Naheverhältnis bestünde oder der Beschwerdeführer für soziale Kontakte zur Außenwelt auf Besuche gerade durch S. B. angewiesen wäre, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid eine diesbezügliche "Isolierung" des Beschwerdeführers nach sich ziehen könnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200035.X00Im RIS seit
05.12.2002