Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person. - Wickelt die Arbeitsgemeinschaft ihre Geschäfte nach außen dem Namen einer Einzelfirma ab und nimmt diese Einzelfirma einen Dienstnehmer auf, dann haftet dem Dienstnehmer nur diese Einzelfirma und nicht die Arbeitsgemeinschaft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028342Dokumentnummer
JJR_19660607_OGH0002_0040OB00036_6600000_002