RS OGH 1966/6/7 4Ob36/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1966
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Norm

ABGB §1175 D

Rechtssatz

Eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person. - Wickelt die Arbeitsgemeinschaft ihre Geschäfte nach außen dem Namen einer Einzelfirma ab und nimmt diese Einzelfirma einen Dienstnehmer auf, dann haftet dem Dienstnehmer nur diese Einzelfirma und nicht die Arbeitsgemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 4 Ob 36/66
    Veröff: SozM IA/e,633 = Arb 8251

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028342

Dokumentnummer

JJR_19660607_OGH0002_0040OB00036_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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