RS OGH 1966/6/7 8Ob114/66, 5Ob790/80, 8Ob664/88, 3Ob238/97i, 10Ob434/97i, 3Ob86/03y, 6Ob161/06d, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1966
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Norm

EO §210 IIB
EO §210 IVA
EO §231 Abs4
ABGB §1041 B3
ABGB §1431 ff C
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Zulässigkeit der Bereicherungsklage des bei der Meistbotverteilung Verkürzten aus einem in einer Widerspruchsentscheidung nicht entschiedenen Grund. (Wie Judikat Nummer 220).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 114/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 8 Ob 114/66
    Veröff: EvBl 1966/445 S 570
  • 5 Ob 790/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 5 Ob 790/80
    Beisatz: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist oder wenn weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlußes erkennbar ist, ob die Frage des Erlöschens der Zwangspfandrechte beurteilt und entschieden worden ist. (T1)
  • 8 Ob 664/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 664/88
    Beis wie T1 nur: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist. (T2)
  • 3 Ob 238/97i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 238/97i
    Beis wie T2; Beisatz: Zulässigkeit einer Verwendungsklage, wenn der Anspruch auf einen Tatbestand gegründet wird, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden wurde, etwa weil im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angaben von Gründen nicht berücksichtigt wurden. (T3)
  • 10 Ob 434/97i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 434/97i
    Beis wie T2; Beisatz: Zulässigkeit eines Verwendungsanspruches des bei der Meistbotsverteilung Verkürzten bei Unterlassung der Anmeldung seines Anspruches gemäß § 210 EO. (T4)
  • 3 Ob 86/03y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 86/03y
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 161/06d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 161/06d
    Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat. (T5)
  • 6 Ob 186/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 186/19z
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, würde sich doch andernfalls eine solche Klage als ein Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluss zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt ist (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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