Norm
ASVG §88Rechtssatz
Nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Verletzten und der Verletzung reicht aus, um den Sozialversicherungsträger von der Leistung zu befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0083743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010