Norm
ABGB §181Rechtssatz
Solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, können die Zustimmungsberechtigten ihre Zustimmung widerrufen, wenn einer der Gründe des § 184a Abs 1 Z 1 ABGB vorliegt, der die Aufhebung der Adoption rechtfertigen würde. Ist der Adoptionsvertrag noch nicht bewilligt, dann ist die Bewilligung zu versagen, wenn ein Zustimmungberechtigter durch List oder gegründete Furcht zu seiner Zustimmung veranlaßt worden ist und die nunmehr verweigerte Zustimmung nicht gemäß § 181 Abs 3 ABGB ersetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011