Norm
MSchG §11aRechtssatz
"Tricloryl" verwechselbar ähnlich mit "Chloryl Blattgrün Perlen APC". Der Inhaber der älteren Marke ist allein kraft deren aufrechten Bestehens zur Löschungsklage gegen die jüngere Marke legitimiert. Der Geklagte kann Löschungsgründe nach § 22 c MSchG nur mit Widerklage geltend machen.
Veröff: PBl 1966,134 = ÖBl 1966,110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105438Dokumentnummer
JJR_19660608_OPM0002_0000OM00010_6500000_001