Norm
EO §378 ARechtssatz
Die einstweilige Verfügung hat nicht den Zweck, die Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern, ihr Zweck ist nur, die Vereitlung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen Veränderungen des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019