Norm
GBG §57Rechtssatz
Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten (vgl Klang 2.Auflage II S 381, Bartsch, Das Österreichische AllgGBG S 484; EvBl 1951/242; JBl 1957,36).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022