Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Die Vorraussetzungen eines vom Kläger gestellten Zwischenantrages auf Feststellung sind bei einem Zwischenantrag auf Feststellung, daß zwischen den Streitteilen hinsichtlich eines bestimmten Bestandobjektes ein Untermietverhältnis bestehe, nicht erfüllt, wenn der Kläger den von ihm wegen Nichtzahlung des Mietzinses geltend gemachten Räumungsanspruch aus einem mit dem Beklagten bestehenden Untermietvertrag ableitet, während der Beklagte geltend macht, zum Kläger nicht in einem Untermietverhältnis zu stehen, sondern Hauptmieter des neuen Liegenschaftseigentümers zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039634Dokumentnummer
JJR_19660608_OGH0002_0060OB00130_6600000_001