Norm
AußStrG §97 Abs1 A1Rechtssatz
Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen (Übergabe von Sparbüchern samt Safeschlüssel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018