Norm
StVO 1960 §19 AIIaRechtssatz
Von einem Erzwingen des Vorranges kann nur gesprochen werden, wenn der Bevorrechtete diesen durchzusetzen versucht, obwohl er erkennt, daß ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer den Vorrang nicht gewähren kann oder will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074348Dokumentnummer
JJR_19660610_OGH0002_0020OB00158_6600000_001