Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Der Lenker eines auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges hat unverzüglich eine Warnvorrichtung aufzustellen bevor er durch Startversuche den Kraftwagen wieder in Bewegung zu setzen versucht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058938Dokumentnummer
JJR_19660610_OGH0002_0020OB00159_6600000_001