Norm
StPO §56 Abs2Rechtssatz
Für die auf Grund der §§ 51 Abs 2 und 56 Abs 1 StPO gegebene Zuständigkeit ist das Zusammentreffen mit einer Straftat ohne Bedeutung, die zwar zunächst im Sinne des § 56 Abs 2 StPO die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung zu begründen schien, sich aber nach dem späteren Stand des Strafverfahrens nicht mehr als solche ansehen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096927Dokumentnummer
JJR_19660615_OGH0002_009NDS00306_6600000_001