Norm
ABGB §828Rechtssatz
Die gemeinsame einverständliche Selbstverwaltung setzt die Einigung der beiden Hälfteeigentümer über alle Verwaltungshandlungen voraus. Wenn eine Einigung über die gemeinsame Selbstverwaltung nicht zustande kommt, bleibt als einziger Ausweg die Bestellung eines Verwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022