Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Es genügt zur Auflösung des Bestandvertrages, wenn feststeht, dass der "erheblich nachteilige Gebrauch" wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt. Es ist aber keine notwendige Voraussetzung, dass ein Schaden bereits eingetreten ist (1 Ob 56/58 = MietSlg 6316, 7 Ob 442/57 = MietSlg 5612). Hat ein Mieter vertraglich eine Instandsetzungspflicht (zB Instandsetzung der Zentralheizung) übernommen, so kann der Vermieter vom Auflösungsrecht des § 1118 ABGB dann Gebrauch machen, wenn der Mieter dieser Verpflichtung in einem erheblichen Maße nicht nachgekommen ist (3 Ob 290/60 = MietSlg 7930; vgl auch MietSlg Nr 16323).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0021031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021