Norm
AngG §29 II6Rechtssatz
Bei Ansprüchen nach § 29 AngG beginnt die Ausschlussfrist des § 34 AngG erst mit dem Tage der Fälligkeit dieser Ansprüche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusivfrist, bei sonstigem Ausschluß, Geltendmachung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Austritt, Kündigung, Angestellte, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Frist, GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021