Norm
ZPO §138Rechtssatz
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018