Norm
ZPO §192 Abs2 B1Rechtssatz
Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020