Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Wenn das Dienstverhältnis mit einem im Unternehmen tätigen Dienstnehmer fortgesetzt wird und der Dienstnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausbezahlt erhält, so muss der neue Dienstgeber, um den Anschein der Übernahme des Angestellten mit den bisherigen Rechten zu vermeiden, bei Fortführung des Unternehmens einen entsprechenden gegenteiligen Vorbehalt machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Nachfolger, Beweispflicht, Rechtsscheinwirkung, Fortbestand, Weiterbestand, Unternehmensfortführung, Berechnung, Bemessung, Anrechnung, Einrechnung, Zusammenrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Dienstzeit, VordienstzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028421Dokumentnummer
JJR_19660621_OGH0002_0040OB00041_6600000_002