Norm
EO §216 IIIhRechtssatz
Die nach Erteilung des Zuschlages für das Meistbot anfallenden Zinsen sind auf die Gläubiger im Verhältnis der einzelnen Forderungen aufzuteilen, und zwar auch dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die im Grundbuch ohne Zinsen einverleibt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003531Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008