RS OGH 1966/6/22 3Ob71/66, 4Ob518/96, 3Ob217/99d

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Veröffentlicht am 22.06.1966
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Norm

EO §216 IIIh

Rechtssatz

Die nach Erteilung des Zuschlages für das Meistbot anfallenden Zinsen sind auf die Gläubiger im Verhältnis der einzelnen Forderungen aufzuteilen, und zwar auch dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die im Grundbuch ohne Zinsen einverleibt sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/66
    Entscheidungstext OGH 22.06.1966 3 Ob 71/66
    EvBl 1966/457 S 576
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    Beisatz: Bei anderer Ansicht würde die Dauer des Verteilungsverfahrens und Ausfolgungsverfahrens zu Lasten der Gläubiger, deren Forderung durch Barzahlung zu befriedigen ist, gehen, weil diese über das Geld nicht gleich nach Zuschlag verfügen können. (T1) Veröff: SZ 69/40
  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Diese Erwägungen treffen aber dann nicht zu, wenn ein Deckungskapital zinstragend angelegt wird, um die Erbringung von Ausgedingsleistungen oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen zu ermöglichen, weshalb der hierauf entfallende Anteil an den Meistbotszinsen und Fruktifikatszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse fällt und daher wie gegebenenfalls ein nach Zuweisung des Deckungskapitals verbleibender Betrag unter den nachfolgenden Berechtigten zu verteilen oder wenn aus der Verteilungsmasse für das Deckungskapital kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, hiefür zu verwenden ist. (T2); Veröff: SZ 73/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003531

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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