- 11 Os 74/66
Entscheidungstext OGH 23.06.1966 11 Os 74/66
Veröff: RZ 1966,162
- 11 Os 39/66
Entscheidungstext OGH 23.06.1966 11 Os 39/66
Veröff: EvBl 1966/510 S 638
- 11 Os 184/66
Entscheidungstext OGH 22.12.1966 11 Os 184/66
Veröff: SSt XXXVII/62 = EvBl 1967/340 S 471
- 10 Os 155/71
Entscheidungstext OGH 07.09.1971 10 Os 155/71
Vgl aber
- 10 Os 135/71
Entscheidungstext OGH 30.11.1971 10 Os 135/71
- 11 Os 166/71
Entscheidungstext OGH 06.12.1971 11 Os 166/71
Veröff: JBl 1972,379
- 13 Os 5/72
Entscheidungstext OGH 06.03.1972 13 Os 5/72
Vgl; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 43/9 = JBl 1972,481 = RZ 1972,130
- 13 Os 181/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 13 Os 181/76
Vgl; Beisatz: Berufung "nur wegen Nichtanwendung des BedVG." (T1)
- 12 Os 111/90
Vgl auch
- 14 Os 121/01
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 121/01
Auch; Beisatz: Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung (hier wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und gegen weitere Einziehungen) gegenüber der Berufungsanmeldung (hier wegen Strafe und einer Einziehung) ist zulässig; außer der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet. (T2)
- 14 Os 159/02
Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T3)
Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im
§ 284 StPO genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach
§ 294 Abs 4 StPO. (T4)
- 12 Os 13/04
Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 -8;863 Abs1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T5)
- 12 Os 143/08h
Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (§ 464 Z 1 und 2 StPO) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß § 467 Abs 2 zweiter Satz StPO wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6)
- 15 Os 80/11w
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 13 Os 34/13v
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 34/13v
Vgl; Beisatz: Hier: Die Umdeutung des Antrags auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ in einen solchen, die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) zu verlängern, kam mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut jenes Antrags nicht in Betracht. (T7)
- 12 Os 63/17g
Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 63/17g
Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (
§ 489 Abs 1 StPO iVm
§ 464 Z 2 StPO) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T8)
- 13 Os 89/21v
Vgl
- 15 Os 95/21s
Vgl