Norm
StVO 1960 §21 Abs2Rechtssatz
Die in der bezogenen Vorschrift statuierte Anzeigepflicht gilt nicht in allen Fällen der Verminderung der Fahrgeschwindigkeit, sondern mit der Einschränkung, daß die Anzeige durch die Verkehrssicherheit gefordert wird. Es wird also auf die Umstände des einzelnen Falles ankommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074542Dokumentnummer
JJR_19660623_OGH0002_0020OB00163_6600000_001