Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Anwalt kann sich zwar nicht nur seinen Klienten, sondern auch Dritten gegenüber einer Berufspflichtenverletzung schuldig machen, aber nicht bei Verfolgung seiner eigenen Rechte. Eine Verletzung der aus dem Dienstvertrag des Anwalts mit seinen Angestellten stammenden Pflichten kann wohl eine Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes, niemals aber eine Berufspflichtenverletzung darstellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055128Dokumentnummer
JJR_19660627_OGH0002_000BKD00024_6600000_001