RS OGH 1966/6/27 Bkd24/66

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Veröffentlicht am 27.06.1966
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Ein Anwalt kann sich zwar nicht nur seinen Klienten, sondern auch Dritten gegenüber einer Berufspflichtenverletzung schuldig machen, aber nicht bei Verfolgung seiner eigenen Rechte. Eine Verletzung der aus dem Dienstvertrag des Anwalts mit seinen Angestellten stammenden Pflichten kann wohl eine Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes, niemals aber eine Berufspflichtenverletzung darstellen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 24/66
    Entscheidungstext OGH 27.06.1966 Bkd 24/66

Schlagworte

Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055128

Dokumentnummer

JJR_19660627_OGH0002_000BKD00024_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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