Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Das vom Täter in Aussicht gestellte Verhalten braucht keine strafbare Handlung zu sein. Als "Verletzung" der im § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) angeführten Rechtsgüter erscheinen auch solche Beeinträchtigungen derselben, die an sich nicht pönalisiert sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0092955Dokumentnummer
JJR_19660628_OGH0002_0090OS00149_6500000_001