Norm
ZPO §482 Abs2 B1Rechtssatz
War eine Frage bereits Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz und wartet das Berufungsgericht, statt das Verfahren in diesem Belange zu ergänzen, den Ausgang des über die Gültigkeit eines Liegenschaftskaufes anhängigen Rechtsstreites ab und verwertet es sodann das Ergebnis dieses Rechtsstreites, so kann darin kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0042017Dokumentnummer
JJR_19660628_OGH0002_0080OB00181_6600000_001