Norm
ABGB §305Rechtssatz
Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungstechnischen Wert der Rente auszugehen. Aber auch versicherungstechnisch wird der Gesundheitszustand bei der Berechnung der Lebenserwartung berücksichtigt. Weiß der Käufer von dem schlechten Geundheitszustand des Verkäufers, dann kann er die Lebenserwartung versicherungstechnisch ebenso errechnen lassen wie bei einem Gesunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010077Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009