RS OGH 1966/6/29 7Ob111/66, 5Ob342/71, 7Ob37/74, 4Ob46/98p, 7Ob26/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1966
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Norm

ZPO §236 B
ZPO §453

Rechtssatz

Wird ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so ist trotzdem über den im Zuge des Verfahrens gestellten Zwischenantrag auf Feststellung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 111/66
    Entscheidungstext OGH 29.06.1966 7 Ob 111/66
  • 5 Ob 342/71
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 342/71
    Ähnlich; Beisatz: Zulässigkeit eines nach der Einschränkung auf Kosten gestellten Zwischenfeststellungsantrages. (T1) Veröff: MietSlg 24565
  • 7 Ob 37/74
    Entscheidungstext OGH 07.03.1974 7 Ob 37/74
    Beisatz: ...... wenn das seinen Gegenstand bildende Recht oder Rechtsverhältnis noch immer für die Kostenentscheidung präjudiziell ist und das mit dem Zwischenantrag begehrte Urteil über den Rechtsstreit hinaus wirken würde. (T2)
  • 4 Ob 46/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 46/98p
    Auch; Beisatz: Gleichfalls, wenn die auf Zahlung von rückständigem Mietzins geklagten Mieter, die den begehrten Betrag im Zuge des Verfahrens gezahlt haben, nur dann gem. § 33 Abs 2 MRG dem Kläger zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn sie auch ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. (T3)
  • 7 Ob 26/21f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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