TE Vwgh Beschluss 2002/7/18 2002/20/0002

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs5;
AsylG 1997 §4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §57 Abs7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des VI in Wien, geboren 20. Mai 1966, vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 2001, Zl. 213.771/6-VI/18/01, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 4 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2001 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Russland, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG wegen "Drittstaatsicherheit" in der Tschechischen Republik als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31. Dezember 2001 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

In dem ausdrücklich als "Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 FrG" bezeichneten Schreiben vom 24. April 2002 brachte die Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Bundesasylamt zum Ausdruck, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers (in die Tschechische Republik) für vorläufig nicht absehbare Zeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben hat das Bundesasylamt der belangten Behörde gemeinsam mit einem Aktenvermerk vom 7. Mai 2002, wonach im Hinblick auf diese Mitteilung - unter anderem auch - der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde außer Kraft getreten und das Verfahren wieder "als erstinstanzlich offen" anzusehen sei, weitergeleitet.

Nach § 57 Abs. 7 FrG ist das Bundesasylamt unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 AsylG zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich erweist. Können Fremde, deren Asylantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt gemäß § 4 Abs. 5 AsylG der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Das ist hier der Fall.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG aber nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Da der angefochtene Bescheid nicht durch einen solchen formellen Akt beseitigt worden ist, liegt kein Fall der Klaglosstellung, sondern jener der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor. Das Verfahren über die Beschwerde war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kostenersatz konnte im vorliegenden Fall gemäß § 58 VwGG unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0554).

Wien, am 18. Juli 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200002.X00

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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