Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstrasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 2002, Zl. Senat-BN-01-0081, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als nach § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der L Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 19. Mai 1999 in B (Firmensitz) als Arbeitgeber zwei namentlich genannte Ausländer entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) auf der Baustelle in Wien beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Er habe zwei Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen.
Es wurden zwei Geldstrafen jeweils in der Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) festgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde erwogen:
Der gegenständliche Fall entspricht inhaltlich im Wesentlichen demjenigen, der einer gegen einen anderen Geschäftsführer der L GesmbH wegen der Beschäftigung anderer Ausländer in einem anderen Tatzeitraum auf einer anderen Baustelle erfolgten Bestrafung zu Grunde lag. Die dagegen von den gleichen Vertretern erhobene Beschwerde war beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2002/09/0063 protokolliert und wurde mit Erkenntnis vom 18. April 2002 entschieden. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der vom Beschwerdeführer behauptete "wesentliche Unterschied" des gegenständlichen Falles zu dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall besteht lediglich in einer graduellen, nicht entscheidenden Akzentverschiebung im Sachverhalt betreffend die hier nicht gegebene gleichzeitige Anwesenheit von den die Arbeiten letztlich ausführenden Arbeitnehmern der L GesmbH und den überlassenen Arbeitnehmern der B GesmbH (aber auch hier unter der "Aufsicht" des anwesenden Poliers der L GmbH). Andere "wesentliche Unterschiede" sind nach dem von der Behörde schlüssig (die in allgemeiner Form gehaltene Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zu erschüttern) festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
Dass der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 18. April 2002 "dargelegte Ansicht ... nicht teilt", ist kein Anlass, davon abzugehen, zumal die inhaltlichen Ausführungen in der nunmehrigen Beschwerde weitgehend denen zur Zl. 2002/09/0063 gleichen.
Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringt, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil hier Tatort nicht der Firmensitz, sondern die Baustelle sei, und diese nicht rechtzeitig "angelastet" worden sei, verkennt er die Rechtslage. Die Baustelle ist kein Tatbestandselement einer Übertretung des AuslBG, das in einer Verfolgungshandlung notwendigerweise enthalten sein muss. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0289 und vom 6. Mai 1999, Zl. 99/09/0055 je mwH).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 18. Juli 2002
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090126.X00Im RIS seit
18.09.2002