Norm
VBG §13Rechtssatz
Die rechtskräftige Feststellung, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entlohnung nach Entlohnungsgruppe drei des Entlohnungsschemas II VBG 1948 zusteht, hindert die Klägerin nicht, die Entlohnung nach einem für sie noch günstigeren Schema von einer anderen Entlohnungsgruppe zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041248Dokumentnummer
JJR_19660705_OGH0002_0040OB00045_6600000_001