Norm
ABGB §551Rechtssatz
Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014